Häufig gestellte Fragen

Was Sie darüber hinaus wissen sollten

1. Für wen lohnt sich ein Immobilien Teilverkauf?

Ein Teilverkauf ist grundsätzlich für alle Immobilieneigentümer geeignet, die einen Teil des in ihrer Immobilie gebundenen Kapitals lösen und trotzdem weiterhin in ihrer Immobilie wohnen möchten. Das Mindestalter des Teilverkäufers muss 57 Jahre betragen.

Im Alter entstehen besondere Bedürfnisse an die Beschaffenheit Ihres Zuhauses. Durch einen Teilverkauf kann eine Komplettsanierung für ein altersgerechtes Wohnen finanziert werden. Zudem können Sie durch Einnahmen aus der Vermietung Ihrer Immobilie nach dem Teilverkauf für Pflegeplätze für sich oder ihre Angehörigen finanziell aufkommen. Somit sind Sie im Alter nicht gezwungen, kostspielige Kredite aufzunehmen.

 

2. Welchen Wert muss meine Immobilie haben und welchen Anteil kann ich an HausVorsorge veräußern?

Der Verkehrswert Ihrer Immobilie darf 200.000 € nicht unterschreiten, wovon Sie maximal 50 % an HausVorsorge veräußern können.

 

3. Welche Immobilien werden durch die HausVorsorge angekauft?

Bebaute wohnwirtschaftlich genutzte Immobilien.

 

Soweit das Gewerbe wohnlich umbaubar wäre, ist ein Teilverkauf auch bei einem reinen Gewerbeobjekt möglich (Z.B. Arztpraxis, Anwaltsbüro, etc.), gemischt genutzte Immobilien (Wohnen und Gewerbe). Kein Teilverkauf ist möglich bei Lagerhallen, Produktionsstätten, Supermärkten etc.

 

4. Wer trägt die Kosten beim Teilverkauf?

Die HausVorsorge trägt sämtliche Kosten, die im Zuge des Teilverkaufs anfallen, wie bspw. Notarkosten oder Kosten für das Verkehrswertgutachten. Sie tragen lediglich die Kosten für die Löschung eventuell vorhandener Grundschulden und die mit der vorzeitigen Tilgung von Krediten zusammenhängenden Kosten bei Ihrer Bank.

 

5. Wofür fällt das Nutzungsentgelt an?

Für das Ihnen eingeräumte lebenslange Nießbrauchrecht, an dem durch die HausVorsorge erworbenen Miteigentumsanteil, erhält die HausVorsorge ein monatliches Nutzungsentgelt. Die Grundlage für die Höhe des Nutzungsentgeltes ist der von Ihnen gewünschte Auszahlungsbetrag. Sie wird wahlweise für die Laufzeit von 10 Jahren festgeschrieben, danach wird die Festschreibung jährlich vorgenommen.

 

6. Kann ich den Gutachter selbst bestimmen?

Die HausVorsorge schlägt Ihnen zwei qualifizierte Gutachter vor. Selbstverständlich können Sie aber auch nach Rücksprache mit HausVorsorge einen eigenen qualifizierten Gutachter beauftragen.

 

7. Was ist, wenn auf meiner Immobilie noch Grundschulden lasten?

Grundsätzlich handelt es sich in diesem Fall nicht um ein Ausschlusskriterium. Bei Wirksamwerden des notariellen Kaufvertrages mit HausVorsorge muss die Immobilie allerdings lastenfrei sein. Sie können den von HausVorsorge erhaltenen Betrag für den verkauften Anteil für die Ablöse von Restschulden verwenden.

 

8. Profitiere ich weiterhin von künftigen Wertsteigerungen der Immobilie?

Da Sie in jeden Fall mindestens 50 % Ihrer Immobilie behalten, profitieren Sie auch weiterhin von der Wertsteigerung Ihrer Immobilie. Bitte beachten Sie, dass unser Teilverkaufsrechner lediglich die Folgen einer positiven Wertentwicklung Ihrer Eigenheimes auf Ihre Gesamtbilanz darstellt. Darüberhinaus kann Ihre Immobilie über den gesamten Zeitraum der Partnerschaft hinweg auch keine Wertsteigerung erfahren oder auch im Wert sinken. Dies hat unter Umständen negative Auswirkungen auf die Gesamtbilanz Ihres Teilverkaufs, die wir Ihnen gerne in einem persönlichen und unverbindlichen Beratungsgespräch aufzeigen werden.

 

9. Was ist Nießbrauch?

Das Nießbrauchrecht ist das unveräußerliche und unvererbliche Recht, eine fremde Sache, ein fremdes Recht oder ein Vermögen zu nutzen. Durch die Begründung des Nießbrauchs überträgt der Eigentümer einer Sache das Recht zur Nutzung und zur Fruchtziehung an einen Dritten und behält nur das Verfügungsrecht für sich. Gesetzliche Grundlage bilden §§ 100, 1030, 1089 BGB.

Nach dem Teilverkauf einer Immobilie behalten Sie das Nießbrauchrecht. Das heißt, Sie haben das alleinige Nutzungsrecht an der gesamten Immobilie. Sie können folglich entweder selbst weiterhin in Ihrer Immobilie wohnen oder diese vermieten und die gesamten Mieteinnahmen für sich verwenden.

So können Sie im Fall einer Pflegebedürftigkeit durch den Teilverkauf Ihrer Immobilie weiterhin zu Hause leben und pflegerisch versorgt werden. Mit Hilfe des durch den Teilverkauf frei gewordenen Kapitals können die häuslichen Pflegeleistungen finanziert werden. Oder Sie vermieten Ihre Immobilie und finanzieren mit Hilfe der Mieteinnahmen einen Pflegeplatz für sich oder ihre Angehörigen.

 

10. Was ist der Unterschied zwischen Nießbrauch und Wohnrecht?

Das Wohnrecht ist das Recht, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.

Das Nießbrauchrecht ist das Recht, eine fremde Sache, ein fremdes Recht oder ein Vermögen zu nutzen. Durch die Begründung des Nießbrauchs überträgt der Eigentümer einer Sache das Recht zur Nutzung und zur Fruchtziehung an einen Dritten und behält nur das Verfügungsrecht für sich.

Während im Fall des Wohnrechts also die begünstigte Person nur das Recht zum Wohnen in der jeweiligen Immobilie hat, erlaubt ihr das Nießbrauchrecht zusätzlich die Vermietung der Immobilie und die Verwendung der Mieteinnahmen für sich selbst.

 

11. Brauche ich das Einverständnis der HausVorsorge für Veränderungen an der teilverkauften Immobilie?

Instandhaltungs-, Reparatur- und Renovierungsmaßnahmen können ohne Rücksprache mit der HausVorsorge auf eigene Kosten vorgenommen werden. Für Veränderungen an der baulichen Substanz bedarf es hingegen der Absprache mit der HausVorsorge.

Wenn Sie eine Energetische Sanierung Ihrer Immobilie vornehmen möchten, berät Sie das Team der HausVorsorge gerne und stellt mit Ihnen gemeinsam den Förderantrag.

 

12. Verbleibt die Immobilie im Todesfall in Familienbesitz?

Die HausVorsorge gewährt den von Ihnen namentlich benannten Erben / Vorkaufsberechtigte ein zeitlich begrenztes Ankaufsrecht, somit haben diese die Möglichkeit den Miteigentumsanteil der HausVorsorge zurückzukaufen. Zudem können vertraglich andere bzw. weitere vorkaufsberechtigte Personen benannt werden. Diese sind nicht auf ein Verwandtschaftsverhältnis mit den Immobilien Teilverkäufern beschränkt. Im Falle vertragswidrigen Verhaltens verfügt die HausVorsorge ebenfalls über ein Ankaufsrecht über Ihren Anteil an der Immobilie.

 

13. Wie lange bin ich an HausVorsorge gebunden?

Es besteht kein Vertrag mit einer fest vereinbarten Laufzeit. Das Nießbrauchrecht steht Ihnen lebenslang zu und Sie können während der gesamten Partnerschaft jederzeit von Ihrem zugesicherten Rückkaufrecht gebrauch machen und den an HausVorsorge verkauften Anteil zurückkaufen.

 

14. Wer trägt die Unterhaltungs- und Instandhaltungskosten der Immobilie?

Der Verkäufer trägt die privatrechtlichen und die ordentlichen öffentlichen Lasten des Vertragsgrundbesitzes.

 

Ausbesserung und Erneuerungen, die über die gewöhnliche Instandhaltung hinausgehen sowie zur Erhaltung des Grundstücks und des

 

Bestandsgebäudes erforderlich und nicht aufschiebbar sind (insbesondere Arbeiten an „Dach und Fach“, Erneuerung der Heizung, Elektroleitungen,

 

Zu- und Abwasseranlagen, Wiederaufbau von Gebäuden oder tragender Gebäudeteile, gesetzlich vorgeschriebene energetische Sanierungen, etc.)

 

(„Außergewöhnliche Instandhaltungen“) tragen Verkäufer und Käufer im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile.

 

 

 

Außerordentliche öffentliche Lasten (z.B. Anlieger-, Erschließungs-, Umlegungs- oder Ausgleichsbeträge („Außerordentliche öffentliche Lasten“)

 

tragen Verkäufer und Käufer im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile

 

15. Wie lange dauert es normalerweise, bis der Verkaufspreis an mich gezahlt wird?

Erfahrungsgemäß dauert es vom Tag der ersten Kontaktaufnahme bis zur Auszahlung des Kaufpreises ca. 3-4 Monate.

 

16. Besteht die Möglichkeit eines persönlichen Gespräches vor Ort?

Grundsätzlich ist es unser Anliegen Sie in einem persönlichen Gespräch, gerne auch in Ihren eigenen vier Wänden kennenzulernen.

 

17. Bekomme ich in einem ersten Gespräch bereits einen Vorabwert meiner Immobilie mitgeteilt?

Durch die langjährige Erfahrung unseres Geschäftsführers Herr Löw als Sachverständiger können wir nach Ihrer Zusendung einiger Objektunterlagen und Bilder auch schon im ersten Gespräch eine möglichst präzise Indikation abgeben.